Waffengesetz - Rettungsmesser
Nun fallen doch nicht
alle Rettungsmesser der Feuerwehren unter das Waffengesetz.
In einer Ausnahmeregelung hat das Bundeskriminalamt Ende August folgenden
Feststellungsbescheid zur Einstufung so genannter "Rettungsmesser"
oder "Rescue Tools" - gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3
Waffengesetz - getroffen:
Rettungsmesser in Form eines Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge
(länger als 8,5 cm) sowie Fallmesser werden hiermit als Werkzeug und nicht als
Messer eingestuft, wenn ihre Klinge:
·
einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat
·
sich zur Schneide hin verjüngt
·
anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist
·
im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige
Schneide hat,
·
eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60 % der Klingenlänge nicht übersteigt
und
Von: Hans Joachim Grelak (Arbeitsgemeinschaft gehobener feuerwehrtechnischer Dienst)