Waffengesetz - Rettungsmesser

Nun fallen doch nicht alle Rettungsmesser der Feuerwehren unter das Waffengesetz.

In einer Ausnahmeregelung hat das Bundeskriminalamt Ende August folgenden Feststellungsbescheid zur Einstufung so genannter "Rettungsmesser" oder "Rescue Tools" - gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 Waffengesetz - getroffen:

Rettungsmesser in Form eines Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge (länger als 8,5 cm) sowie Fallmesser werden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge:


·  einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat

·  sich zur Schneide hin verjüngt

·  anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist

·  im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,

·  eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60 % der Klingenlänge nicht übersteigt und

·  im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist

Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen, ohne waffenrechtlichen Erlaubnisschein hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden. Es handelt sich bei diesen Werkzeugen nicht um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.

Diese Einstufung gilt ausschließlich für Werkzeuge mit der oben beschriebenen Klingenart und -form.

Von: Hans Joachim Grelak (Arbeitsgemeinschaft gehobener feuerwehrtechnischer Dienst)